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   VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984   

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VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984 (https://dejure.org/2018,15333)
VG München, Entscheidung vom 14.05.2018 - M 8 K 17.984 (https://dejure.org/2018,15333)
VG München, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - M 8 K 17.984 (https://dejure.org/2018,15333)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 6 Abs. 3, Abs. 4 S. 1, Abs. 8 Nr. 2, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 2 Nr. 4, Art. 59 S. 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 S. 1; DSchG Art. 1 Abs. 2 S. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, A... bs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; BayVwVfG Art. 40
    Dachausbau bei Einzelbaudenkmal stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Dachausbau bei Einzelbaudenkmal stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Die "gewichtigen Gründe" ergeben sich vielmehr in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474, juris Rn. 70, BayVBl. 2008, 141 ff.).

    Hinsichtlich der Würdigung der Eigentümerinteressen ist dabei von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG v. 2.3.1999, BVerfGE 100, 226; BayVGH vom 27.9.2007, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Hinsichtlich der Würdigung der Eigentümerinteressen ist dabei von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG v. 2.3.1999, BVerfGE 100, 226; BayVGH vom 27.9.2007, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Gewichtige Gründe in diesem Sinne - es handelt sich dabei um einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff - liegen nach neuerer Rechtsprechung nicht erst dann vor, wenn dem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgeblichen Bewertung gesteigerte Bedeutung zukommt (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63, BayVBl 2011, 303 - juris, Rn. 35); denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Baudenkmälern von geringerer Bedeutung die Voraussetzungen für eine Veränderung oder Beseitigung grundsätzlich erfüllt wären.
  • VG München, 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für Anbau von Balkonen wegen Unbestimmtheit

    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Privilegs nach Art. 6 Abs. 8 BayBO ist jedoch nach herrschender Rechtsprechung, dass die dem untergeordneten Bauteil zugehörige Außenwand selbst die Abstandsfläche einhält (BayVGH, B.v. 14.2.2005 - 2 ZB 02.2285 - juris, Rn. 3 zu Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO a.F.; Franz/Rauscher/Dohm in: Simon/Busse, 125. EL 5/2017, BayBO Art. 6 Rn. 393 m.w.N.; VG München, B.v. 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766 - juris).
  • VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212

    Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die für die Beibehaltung des bisherigen

    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer Ermessensentscheidung, in deren Rahmen die für und gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Umstände, unter Würdigung insbesondere auch der Belange des Denkmaleigentümers, abzuwägen sind (vgl. BayVGH vom 11.1.2011, Az.: 15 B 10.212 - Juris).
  • VGH Bayern, 09.06.2004 - 26 B 01.1959

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Fassadenverkleidung mit

    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Abgesehen davon würden nach der Rechtsprechung die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG genannten "gewichtigen Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes" auch dann vorliegen, wenn das Denkmal in der Vergangenheit beeinträchtigenden Veränderungen ausgesetzt war, die zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt haben (BayVGH, U.v. 9.6.2004 - 26 B 01.1959, NVwZ-RR 2005, S. 529 m.w.N.).
  • VG München, 17.09.2007 - M 8 K 07.174
    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Der Umstand, dass Veränderungen hieran je nach den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind - vgl. oben, ist für die Beurteilung - insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs - nicht entscheidender Relevanz (VG München, U.v. 17.9.2007 - M 8 K 07.174 - juris u. U.v. 15.11.2010 - M 8 K 10.245 - juris).
  • VG München, 15.11.2010 - M 8 K 10.245

    Einbau einer Dachterrasse in denkmalgeschütztes Mietshaus

    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Der Umstand, dass Veränderungen hieran je nach den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind - vgl. oben, ist für die Beurteilung - insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs - nicht entscheidender Relevanz (VG München, U.v. 17.9.2007 - M 8 K 07.174 - juris u. U.v. 15.11.2010 - M 8 K 10.245 - juris).
  • VGH Bayern, 14.02.2005 - 2 ZB 02.2285
    Auszug aus VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984
    Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Privilegs nach Art. 6 Abs. 8 BayBO ist jedoch nach herrschender Rechtsprechung, dass die dem untergeordneten Bauteil zugehörige Außenwand selbst die Abstandsfläche einhält (BayVGH, B.v. 14.2.2005 - 2 ZB 02.2285 - juris, Rn. 3 zu Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO a.F.; Franz/Rauscher/Dohm in: Simon/Busse, 125. EL 5/2017, BayBO Art. 6 Rn. 393 m.w.N.; VG München, B.v. 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766 - juris).
  • VG München, 22.05.2023 - M 8 K 21.3037

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung

    Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen - so wie hier - zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt (VG München, U.v. 29.7.2019 - M 8 K 17.3884 - BeckRS 2019, 59566 Rn. 26; U.v. 14.5.2018 - M 8 K 17.984 - juris Rn. 38).

    Die Durchbrechung der Traufe stellt sich bei Denkmälern aufgrund der erheblichen Störung des Gesamteindrucks grundsätzlich als gewichtige Verschlechterung dar (VG München, U.v. 29.7.2019 a.a.O. Rn. 29; U.v. 14.5.2018 a.a.O. Rn. 32).

    Vergleiche mit anderen Denkmälern verbieten sich regelmäßig, weil die Gebäude individuelle Besonderheiten aufweisen und in die jeweilige städtebauliche Situation eingebunden sind (VG München, Urt. v. 14.5.2018 a.a.O. Rn. 39).

  • VG München, 14.03.2022 - M 8 K 20.6357

    Denkmalschutz: Schutz der inneren Aufteilung/Ausstattung eines Gebäudes gegenüber

    Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt (VG München, U.v. 14.05.2018 - M 8 K 17.984 - juris Rn. 34).
  • VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 9 K 17.00438

    Vorbescheid für Dachgeschossausbau zur Wohnnutzung - Gewichtige Gründe des

    Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, erhebliche Veränderungen - so wie hier - zulassen, würde auf absehbare Zeit das ganze Baudenkmal in Frage gestellt (vgl. VG München, U.v. 14.5.2018 - M 8 K 17.984 - juris Rn. 38).
  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.3884

    Unzulässige Veränderung eines Baudenkmals durch teilweisen Abbruch des

    Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen - so wie hier - zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt (VG München, Urt. v. 14.05.2018 - M 8 K 17.984).
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